Inkrafttreten, Wirksamwerden und Vollziehung
§ 9
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juni 1995 in Kraft.
(2) Die Bestimmung des § 3 wird mit 4. Juli 1995, bei Freiheitsstrafen mit einer Strafzeit von mehr als drei Jahren mit 1. September 1995 wirksam.
(3) Vor diesen Zeitpunkten dürfen jedoch alle Verfahrenshandlungen vorgenommen werden, durch welche die Amnestie nach § 3 vorbereitet wird, insbesondere dürfen Beschlüsse nach § 7 gefaßt werden.
(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind die Bundesminister für Justiz und Inneres, je nach ihrem Wirkungskreis, betraut.
(5) § 5 Abs. 5 und § 6 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.
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