Verfahren bei Strafnachsicht
§ 5
(1) Der öffentliche Ankläger und der Verurteilte können bei dem Gericht, das in erster Instanz erkannt hat, die Feststellung beantragen, daß eine Verurteilung die im § 2 angeführten Voraussetzungen einer Strafnachsicht erfüllt.
(2) Der öffentliche Ankläger kann bei dem Gericht, das in erster Instanz erkannt hat, die Feststellung begehren, daß eine Verurteilung nicht die Voraussetzungen des § 2 erfüllt.
(3) Das Gericht entscheidet über Anträge nach Abs. 1 und 2 mit Beschluß. Gegen einen solchen Beschluß steht dem öffentlichen Ankläger und dem Verurteilten die Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof zu; sie ist binnen vierzehn Tagen einzubringen und hat keine aufschiebende Wirkung.
(4) Wird eine der im § 2 bezeichneten Strafen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes vollzogen oder hat das Gericht Maßnahmen zu setzen, die auf die Einleitung oder Fortsetzung des Vollzuges der Strafe abzielen, so ist der Beschluß nach Abs. 3 von Amts wegen zu fassen. Eine bereits erfolgte Anordnung des Vollzuges der Freiheitsstrafe oder eine Erlassung des Zahlungsauftrages ist zugleich mit dem Beschluß zu widerrufen und erforderlichenfalls die Enthaftung des Verurteilten anzuordnen.
(5) Von der Entscheidung nach Abs. 3 und 4 ist nach Rechtskraft das Strafregisteramt der Landespolizeidirektion Wien zu verständigen.
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