Strafnachsicht
§ 2
(1) Durch ein inländisches Gericht verhängte Strafen werden mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nachgesehen, soweit sie bis dahin nicht vollstreckt sind,
- 1. wenn die Verurteilung spätestens am 27. April 1965 in Rechtskraft erwachsen ist und die Freiheitsstrafe oder Ersatzfreiheitsstrafe oder die Summe dieser Strafen fünf Jahre nicht übersteigt;
- 2. wenn die Verurteilung spätestens am 27. April 1975 in Rechtskraft erwachsen ist und die Freiheitsstrafe oder Ersatzfreiheitsstrafe oder die Summe dieser Strafen drei Jahre nicht übersteigt;
- 3. wenn die Verurteilung spätestens am 27. April 1985 in Rechtskraft erwachsen ist und die Freiheitsstrafe oder Ersatzfreiheitsstrafe oder die Summe dieser Strafen ein Jahr nicht übersteigt.
(2) Sind gegen eine Person mehrere Verurteilungen der im Abs. 1 bezeichneten Art ergangen, so findet eine Zusammenrechnung der Strafen nicht statt.
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