vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 6 SpielkennzV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.4.2012

§ 6

Spielzeug, das den bisher geltenden Bestimmungen der Spielzeugkennzeichnungsverordnung in der Fassung BGBl. Nr. 1029/1994 entspricht und bis zur Kundmachung dieser Verordnung erstmalig in Verkehr gebracht worden ist, darf bis zum Abbau der Bestände in Verkehr belassen werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)