vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 5 SpielkennzV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.12.1994

§ 5

Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Kennzeichnungsangaben aufgrund dieser Verordnung ist der Hersteller oder der Importeur im Europäischen Wirtschaftsraum verantwortlich.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte