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§ 3 SpielkennzV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.4.2012

§ 3

(1) Die CE-Konformitätskennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE“ mit dem in der Anlage als Muster angegebenen Schriftbild. Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der CE-Kennzeichnung müssen die sich aus dem in der Anlage abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden. Die verschiedenen Bestandteile der CE-Kennzeichnung müssen etwa gleich hoch sein; die Mindesthöhe beträgt 5 mm.

(2) Kennzeichnungen, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung irregeführt werden könnten, dürfen auf Spielzeug nicht angebracht werden. Nach der CE-Kennzeichnung dürfen Piktogramme oder andere Warnzeichen oder Verwendungshinweise auf dem Spielzeug, seiner Verpackung oder einem Etikett angebracht werden, wenn sie die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigen.

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