§ 2
Die Kennzeichnungselemente sind
- 1. der Name, die Firma, das Zeichen oder die eingetragene Marke des Herstellers, seines Bevollmächtigten oder des Importeurs im Europäischen Wirtschaftsraum,
- 2. die Kontaktanschrift des Herstellers, seines Bevollmächtigten oder des Importeurs im Europäischen Wirtschaftsraum,
- 3. die CE-Kennzeichnung gemäß § 3,
- 4. die Nummer des Herstellungspostens (Chargennummer), Typen-, Modell- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichnen zur Identifikation des Herstellungspostens und
- 5. die wegen der Beschaffenheit des Spielzeugs erforderlichen besonderen Warnhinweise gem. § 13 der Spielzeugverordnung, BGBl. II Nr. 203/2011, in der jeweils geltenden Fassung.
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