Artikel 1
Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 350/1977, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf das amtliche Gewährzeichen der Republik Tunesien zur Bestätigung der Übereinstimmung tunesischer Produkte mit tunesischen Standards Anwendung findet, das in zwei Darstellungsformen im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegt.
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