Artikel 1
Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 350/1977, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf die amtlichen Prüfungszeichen der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik, die im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, Anwendung findet und zwar auf
- 1. das Prüfungszeichen der Behörden des Staatlichen Maß- und Gewichtswesens,
- 2. das Prüfungszeichen der unmittelbar dem Föderativen Amt für Norm- und Vermessungswesen untergeordneten Behörden des Staatlichen Maß- und Gewichtswesens,
- 3. das Prüfungszeichen von durch das Föderative Amt für Norm- und Vermessungswesen zur Beglaubigung autorisierten Unternehmen,
- 4. das Eichzeichen von durch das Föderative Amt für Norm- und Vermessungswesen zur Eichung beauftragten Unternehmen.
Mit dem Wirksamwerden dieser Kundmachung tritt die Kundmachung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 15. April 1983, BGBl. Nr. 260/1983 betreffend amtliche Prüfungs- und Gewährzeichen der CSSR außer Kraft; die Kundmachung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 25. Jänner 1972 betreffend amtliche Punzierungs- und andere Prüfungs- und Gewährzeichen der CSSR, BGBl. Nr. 43/1972 wird hingegen durch diese Kundmachung nicht berührt.
Schlagworte
BGBl. Nr. 260/1970, Maßwesen, Normwesen, Punzierungszeichen, CSFR, CSSR, ČSFR, ČSSR
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2018
Gesetzesnummer
10003054
Dokumentnummer
NOR12036102
alte Dokumentnummer
N2199221386J
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