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Artikel 9 Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Polen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1991

Ausnahmegerichte

Artikel 9

Die Vollziehung oder die Überwachung wird nicht übernommen, wenn die Entscheidung von einem Ausnahmegericht getroffen worden ist.

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