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§ 2 Umstellung des Firmenbuchs auf ADV gemäß § 28 Firmenbuchgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.7.1991

§ 2

Bei der Datenersterfassung sind bereits gelöschte Eintragungen von

  1. 1. Firma,
  2. 2. Sitz,
  3. 3. Rechtsform und
  4. 4. vertretungsbefugten Organen

    in die Datenbank des Firmenbuchs zu übertragen, soweit diese Eintragungen nicht vor dem 1. Juli 1988 gelöscht worden sind (Art. XXIII Abs. 4 BGBl. Nr. 10/1991) und der Rechtsträger selbst zum Zeitpunkt des Beginns der ihn betreffenden Datenersterfassung nicht gelöscht ist.

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