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§ 1 Umstellung des Firmenbuchs auf ADV gemäß § 28 Firmenbuchgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.7.1991

§ 1

Die Umstellung des Firmenbuchs auf automationsunterstützte Datenverarbeitung wird für die mit Handelssachen betrauten Gerichtshöfe erster Instanz hinsichtlich der im § 2 Z 1 bis 5 FBG genannten Rechtsträger angeordnet.

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