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§ 37 MuSchG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1991

§ 37.

Wer Erzeugnisse in einer Weise bezeichnet, die geeignet ist, den Eindruck zu erwecken, daß sie Musterschutz genießen, hat auf Verlangen jedermann darüber Auskunft zu geben, auf welches Musterrecht sich die Bezeichnung stützt.

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