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§ 14 MuSchG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.12.1992

§ 14.

Das Exemplar und die Abbildung des Musters sowie die Beschreibung können offen oder in einem versiegelten Umschlag überreicht werden (Geheimmuster). Der Umschlag ist zu öffnen:

  1. 1. auf Antrag des Musteranmelders;
  2. 2. auf Antrag eines Dritten, sofern dieser nachweist, daß sich der Musteranmelder ihm gegenüber auf das Muster berufen hat;
  3. 3. von Amts wegen achtzehn Monate nach dem Prioritätstag des Musters.

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