vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 15 MuSchG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1991

§ 15.

Die näheren Erfordernisse der Beschreibung und des Warenverzeichnisses, die Zahl der davon vorzulegenden Stücke sowie die Zahl, Beschaffenheit und Abmessungen der vorzulegenden Abbildungen und Exemplare des Musters sind vom Präsidenten des Patentamtes unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Anmeldeverfahrens, der Drucklegung und der Veröffentlichung des Musters mit Verordnung festzusetzen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)