Artikel VII
(1) Dieses Protokoll steht nach seinem Inkrafttreten jedem Staat, der nicht Unterzeichnerstaat ist, zum Beitritt offen.
(2) Ein Staat, der nicht Vertragsstaat des Übereinkommens ist, kann diesem Protokoll beitreten, wenn er gleichzeitig das Übereinkommen nach dessen Artikel 15 ratifiziert oder ihm beitritt.
(3) Die Beitrittsurkunden werden bei den Depositaren hinterlegt; der Beitritt wird am dreißigsten Tag nach der Hinterlegung wirksam.
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2023
Gesetzesnummer
10002943
Dokumentnummer
NOR12035359
alte Dokumentnummer
N2199011734H
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