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§ 7 DSt 1990

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2022

§ 7.

(1) In der Vollversammlung werden

  1. 1. der Präsident, der Kammeranwalt und dessen Stellvertreter durch alle Kammermitglieder,
  2. 2. die übrigen Mitglieder des Disziplinarrats aus dem Kreis der Rechtsanwälte durch die in die Liste eingetragenen Rechtsanwälte und
  3. 3. die Mitglieder des Disziplinarrats aus dem Kreis der Rechtsanwaltsanwärter durch die in die Liste eingetragenen Rechtsanwaltsanwärter

(2) Ein Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter, gegen den rechtskräftig eine Disziplinarstrafe verhängt worden ist, kann vor deren Tilgung nicht zu einem der im Abs. 1 genannten Ämter gewählt werden. Nicht wählbar sind Kammermitglieder ferner während des Ruhens ihrer Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft (§ 34 Abs. 2 RAO) oder der Berechtigung zur Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärter (§ 32 RAO).

(3) Ein Mitglied des Ausschusses darf nicht zugleich Mitglied des Disziplinarrats sein.

(4) Der Disziplinarrat hat aus seiner Mitte einen, bei 21 Mitgliedern zwei, bei 35 Mitgliedern vier und bei 42 Mitgliedern fünf Vizepräsidenten aus dem Kreis der Rechtsanwälte zu wählen.

(5) Das Ergebnis der Wahlen ist im Internet auf der Website der Rechtsanwaltskammer unverzüglich und allgemein zugänglich zu veröffentlichen.

EG/EU: Art. XVI, BGBl. I Nr. 111/2007; Art. 9, BGBl. I Nr. 10/2017; Art. 8, BGBl. I Nr. 19/2020

ÜR: Art. 11 § 3 und § 15, BGBl. I Nr. 141/2009; Art. 11 § 12, BGBl. I Nr. 159/2013

Schlagworte

Berufungskommission

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2022

Gesetzesnummer

10002940

Dokumentnummer

NOR40244312

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