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§ 24b RAO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2020

§ 24b.

(1) Der Vorsitzende der Plenarversammlung stellt das Wahlergebnis der Wahlen nach § 24 Abs. 1 möglichst unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von drei Werktagen nach dem Wahltag jeweils gesondert fest. Die Wahl kann von jedem Wahlberechtigten binnen einer Woche nach Veröffentlichung des Wahlergebnisses (§ 25 Abs. 5) angefochten werden, wenn eine Person zu Unrecht von der Wahl ausgeschlossen, zur Wahl zugelassen oder als gewählt erklärt worden ist.

(2) Über die Anfechtung der Wahl entscheidet der Oberste Gerichtshof. Die Wahl ist neu durchzuführen, wenn es rechnerisch möglich ist, dass ohne den geltend gemachten Wahlanfechtungsgrund eine andere Person in die jeweilige Funktion gewählt worden wäre.

1. ÜR: Art. 10 und Art. 11 § 3, BGBl. I Nr. 141/2009; Art. 11 § 15, BGBl. I Nr. 141/2009

2. EG/EU: Art. 8, BGBl. I Nr. 19/2020

3. vgl. Art. 17 § 6, BGBl. I Nr. 190/2013

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2020

Gesetzesnummer

10001673

Dokumentnummer

NOR40221710

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