§ 25
(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten das Gesetz vom 16. September 1903, LGBl. für Kärnten 33, betreffend die Einführung besonderer Erbteilungsvorschriften für landwirtschaftliche Besitzungen mittlerer Größe (Erbhöfe), in der Fassung des Bundesgesetzes vom 11. Juli 1930, BGBl. Nr. 235, sowie die Verordnung des Justizministeriums vom 14. Jänner 1904, JMVBl. 2, außer Kraft. Sie sind jedoch für Abhandlungsverfahren nach einem vorher verstorbenen Erblasser weiter anzuwenden.
(2) Hat der Übernehmer vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes den ganzen Hof oder dessen Teile, die den Wert des restlichen Teils übersteigen, auf einmal oder stückweise freiwillig verkauft, so ist § 14a des im Abs. 1 genannten Bundesgesetzes weiter anzuwenden.
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