§ 20
(1) Das Verlassenschaftsgericht hat über Anträge der Beteiligten in Streitigkeiten über die in den §§ 16 bis 19 angeführten Versorgungsansprüche auch nach der Einantwortung im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden.
(2) In der Einantwortungsurkunde ist zu verfügen, daß die Versorgungsansprüche mit dem Eigentumsrecht des Anerben einzuverleiben sind, wobei sie Abfindungsansprüchen (§ 13) im Rang vorgehen. Unter Berufung auf die entsprechenden Gesetzesstellen sind die in den §§ 16 bis 18 genannten Rechte als Reallasten und das Fruchtgenußrecht des § 19 als Dienstbarkeit einzutragen.
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