Artikel 5
Im Sinn dieses Übereinkommens umfaßt
- a) das „Sorgerecht“ die Sorge für die Person des Kindes und insbesondere das Recht, den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen;
- b) das „Recht auf persönlichen Verkehr“ das Recht, das Kind für eine begrenzte Zeit an einen anderen Ort als seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort zu bringen.
Schlagworte
Besuchsrecht
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2019
Gesetzesnummer
10002877
Dokumentnummer
NOR12034594
alte Dokumentnummer
N2198821117S
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