Beginn und Dauer des Schutzes
§ 8.
(1) Der Schutz entsteht mit dem Tag der erstmaligen nicht nur vertraulichen geschäftlichen Verwertung der Topographie, sofern diese innerhalb von zwei Jahren beim Patentamt angemeldet wird oder mit dem Tag der Anmeldung beim Patentamt, wenn die Topographie zuvor noch nicht oder nur vertraulich geschäftlich verwertet worden ist.
(2) Der Schutz endet spätestens mit Ablauf des zehnten Kalenderjahres nach dem Jahr des Schutzbeginnes.
(3) Der Schutz kann erst geltend gemacht werden, wenn das Halbleiterschutzrecht in das Halbleiterschutzregister eingetragen ist.
Das Gesetz sagt nicht ausdrücklich wodurch das Halbleiterschutzrecht entsteht; dies muß den Bestimmungen über den Beginn des Schutzes, die Anmeldeerfordernisse (§ 9) und das Halbleiterschutzregister (§ 10) erschlossen werden.
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2017
Gesetzesnummer
10002876
Dokumentnummer
NOR12034555
alte Dokumentnummer
N2198817362R
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