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§ 7 HlSchG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.8.1996

§ 7.

Die Wirkung des Halbleiterschutzrechtes tritt gegenüber demjenigen nicht ein, der ein Halbleitererzeugnis erwirbt, ohne zu wissen oder wissen zu müssen, daß es eine geschützte Topographie enthält; sobald er weiß oder wissen muß, daß die Topographie durch ein Halbleiterschutzrecht geschützt ist, muß er dem Schutzrechtsinhaber auf dessen Verlangen für die weitere geschäftliche Verwertung des vorher erworbenen Halbleitererzeugnisses ein Entgelt bezahlen, das einer angemessenen Lizenzgebühr entspricht. Der Schutzrechtsinhaber hat Anspruch auf Rechnungslegung nach § 151 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259.

Schlagworte

BGBl. Nr. 259/1970

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2017

Gesetzesnummer

10002876

Dokumentnummer

NOR12038772

alte Dokumentnummer

N2199657310J

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