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§ 24 HlSchG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1988

Vorfragen

§ 24.

(1) Für die Beurteilung der Gültigkeit oder Wirksamkeit eines Halbleiterschutzrechtes, hinsichtlich dessen die Verletzungsklage erhoben wird, gelten vorbehaltlich des Abs. 2 die §§ 156 und 157 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß.

(2) § 156 Abs. 3 des Patentgesetzes 1970 gilt mit der Einschränkung, daß das Verfahren nur zu unterbrechen ist, wenn Nichtigkeit im Grunde des § 13 Abs. 1 Z 1 oder 4 geltend gemacht wird.

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2017

Gesetzesnummer

10002876

Dokumentnummer

NOR12034571

alte Dokumentnummer

N2198817378R

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