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§ 20 HlSchG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1988

Auskunftspflicht

§ 20.

Wer Gegenstände in einer Weise bezeichnet, die geeignet ist, den Eindruck zu erwecken, daß sie Halbleiterschutz genießen, hat auf Verlangen Auskunft darüber zu geben, auf welches Schutzrecht sich die Bezeichnung stützt.

Die Art der Kennzeichnung ist im Gesetz nicht geregelt. Die Richtlinie des Rats der EG sieht ein „T“ vor.

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2017

Gesetzesnummer

10002876

Dokumentnummer

NOR12034567

alte Dokumentnummer

N2198817374R

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