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§ 16 HlSchG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Zuständigkeit

§ 16.

(1) Das Halbleiterschutzregister wird vom Patentamt geführt.

(2) Zur Beschlußfassung über die Eintragung in das Halbleiterschutzregister (§ 10) ist das nach der Geschäftsverteilung zuständige fachtechnische Mitglied berufen.

(3) Zur Beschlussfassung in Angelegenheiten, die sich auf erteilte Halbleiterschutzrechte beziehen, ist, soweit nicht die Gerichte oder die Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes zuständig sind, das nach der Geschäftsverteilung zuständige rechtskundige Mitglied der Rechtsabteilung berufen.

(4) Durch Verordnung des Präsidenten können Bedienstete, die nicht Mitglieder des Patentamtes sind, zur Besorgung von der Art nach bestimmt zu bezeichnenden Angelegenheiten betreffend Anmeldungen und erteilte Halbleiterschutzrechte ermächtigt werden, sofern dies wegen der Einfachheit der Erledigungen zweckmäßig ist und die Ausbildung der ermächtigten Bediensteten Gewähr für ordnungsgemäße Erledigungen bietet. Sie sind an die Weisungen des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Mitgliedes gebunden. Dieses kann Erledigungen jederzeit sich vorbehalten oder an sich ziehen.

(5) Die Beschlüsse der nach Abs. 4 ermächtigten Bediensteten können wie die des zuständigen Mitgliedes angefochten werden.

(6) Die Nichtigkeitsabteilung entscheidet durch drei Mitglieder, von denen eines den Vorsitz führt. Mindestens ein Mitglied muss rechtskundig sein.

(7) Die §§ 58 bis 61 und 76 des Patentgesetzes 1970 sind anzuwenden.

Die Zuständigkeit der Gerichte ergibt sich aus den §§ 21 bis 24 (Verletzung von Halbleiterschutzrechten).

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2017

Gesetzesnummer

10002876

Dokumentnummer

NOR40152702

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