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§ 15 HlSchG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1988

Feststellungsanträge

§ 15.

(1) Wer eine Topographie geschäftlich verwertet, insbesondere ein diese enthaltendes Halbleitererzeugnis anbietet, in Verkehr bringt, vertreibt oder zu diesen Zwecken einführt, oder wer solche Maßnahmen beabsichtigt, kann gegen den Inhaber eines Halbleiterschutzrechtes oder den ausschließlichen Lizenznehmer beim Patentamt die Feststellung beantragen, daß die Topographie oder das diese enthaltende Halbleitererzeugnis weder ganz noch teilweise unter das Halbleiterschutzrecht fällt (§ 6).

(2) Der Inhaber eines Halbleiterschutzrechtes oder der ausschließliche Lizenznehmer kann gegen jemanden, der eine Topographie geschäftlich verwertet, insbesondere ein diese enthaltendes Halbleitererzeugnis anbietet, in Verkehr bringt, vertreibt oder zu diesen Zwecken einführt oder solche Maßnahmen beabsichtigt, beim Patentamt die Feststellung beantragen, daß die Topographie oder das diese enthaltende Halbleitererzeugnis ganz oder teilweise unter das Halbleiterschutzrecht fällt (§ 6).

(3) Anträge gemäß Abs. 1 und 2 sind zurückzuweisen, wenn der Antragsgegner nachweist, daß bei Gericht zwischen denselben Parteien eine vor Überreichung des Feststellungsantrages eingebrachte Verletzungsklage, die dieselbe Topographie betrifft, anhängig ist (§ 21).

(4) Der Feststellungsantrag kann sich nur auf ein einzelnes Halbleiterschutzrecht beziehen. Dem Antrag sind Unterlagen im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 2 und gegebenenfalls zusätzlich das Halbleitererzeugnis selbst in vier Ausfertigungen anzuschließen. Ein Exemplar der Unterlagen und gegebenenfalls des Halbleitererzeugnisses ist der Endentscheidung anzuheften.

(5) Bei der Beurteilung des Schutzbereiches des Halbleiterschutzrechtes, das Gegenstand des Feststellungsverfahrens ist, hat das Patentamt den von den Parteien nachgewiesenen Stand der Technik zu berücksichtigen.

(6) Die Verfahrenskosten sind vom Antragsteller zu tragen, wenn der Antragsgegner durch sein Verhalten zur Antragstellung nicht Anlaß gegeben und den Anspruch innerhalb der ihm für die Gegenschrift gesetzten Frist anerkannt hat.

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2017

Gesetzesnummer

10002876

Dokumentnummer

NOR12034562

alte Dokumentnummer

N2198817369R

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