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§ 14 HlSchG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2005

Aberkennung

§ 14.

(1) Das Halbleiterschutzrecht ist dem Inhaber abzuerkennen, wenn der Nachweis erbracht wird, daß ihm der Anspruch auf dessen Erteilung nicht zustand (§ 3).

(2) Der Anspruch auf Aberkennung des Halbleiterschutzrechtes steht nur dem zu, der den Anspruch auf das Schutzrecht hat, und verjährt gegen den gutgläubigen Schutzrechtsinhaber innerhalb dreier Jahre vom Zeitpunkt seiner Eintragung in das Halbleiterschutzregister.

(3) Anstelle der Aberkennung kann der Antragsteller, sofern er den Anspruch auf Halbleiterschutz geltend machen kann (§ 5), die Übertragung des Halbleiterschutzrechtes auf seine Person begehren. Besteht der Anspruch auf Übertragung nur hinsichtlich eines Anteils, dann ist das Halbleiterschutzrecht anteilsmäßig zu übertragen. Wird keine Übertragung begehrt und das Halbleiterschutzrecht zur Gänze aberkannt, endet das Halbleiterschutzrecht mit Rechtskraft der die Aberkennung aussprechenden Entscheidung. Wird die Übertragung des Halbleiterschutzrechtes begehrt, kann der Inhaber des Halbleiterschutzrechtes bis zur Rechtskraft der Entscheidung nur mit Zustimmung des Antragstellers auf das Halbleiterschutzrecht verzichten.

(4) § 49 Abs. 7 des Patentgesetzes 1970 ist sinngemäß anzuwenden.

Zum Abs. 1: Die Wendung „Anspruch auf dessen Erteilung“ ist ein Redaktionsversehen, da die Gesetz gewordene Fassung eine „Erteilung“ nicht vorsieht.

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2017

Gesetzesnummer

10002876

Dokumentnummer

NOR40059595

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