vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 26 UN-KaufR

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Artikel 26

Eine Erklärung, daß der Vertrag aufgehoben wird, ist nur wirksam, wenn sie der anderen Partei mitgeteilt wird.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)