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§ 17 RPG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Höhe des Ausbildungsbeitrages

§ 17.

(1) Der Ausbildungsbeitrag beträgt für einen Kalendermonat 50%, ab dem achten Ausbildungsmonat 100% des Monatsentgelts einer Vertragsbediensteten oder eines Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe v1, Entlohnungsstufe 1 (§ 71 Abs. 1 VBG).

(2) Für je drei Monate der Gerichtspraxis gebührt eine Sonderzahlung in Höhe von 50 vH des Ausbildungsbeitrages gemäß Abs. 1 und der Kinderzulage gemäß § 19.

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2023

Gesetzesnummer

10002800

Dokumentnummer

NOR40257423

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