Ausbildungsbeitrag
§ 16
Den Rechtspraktikanten gebührt für die Dauer der Gerichtspraxis ein Ausbildungsbeitrag.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Ausbildungsbeitrag
§ 16
Den Rechtspraktikanten gebührt für die Dauer der Gerichtspraxis ein Ausbildungsbeitrag.
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