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§ 15 RPG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2013

Unterbrechung durch Zeitablauf

§ 15

Ist eine Rechtspraktikantin oder ein Rechtspraktikant aus anderen Gründen als wegen Freistellung insgesamt länger als zwölf Arbeitstage von der Gerichtspraxis abwesend, so gilt ihre oder seine Gerichtspraxis als unterbrochen.

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