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§ 2 Kennzeichnung von Pelzbekleidung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1988

§ 2

Dieser Verordnung unterliegen nicht

  1. 1. unter Verwendung von Pelzfellen hergestellte Handschuhe, Schuhe und Kopfbedeckungen,
  2. 2. unter Verwendung von künstlichem Pelzwerk, das sind solche Nachahmungen von Pelzfellen, die durch Aufkleben oder Aufnähen von Schafwolle, anderen Tierhaaren oder anderen Fasern auf Leder, Gewebe oder dergleichen hergestellt wurden, angefertigte Bekleidung.

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