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§ 1 Kennzeichnung von Pelzbekleidung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1988

§ 1

Pelzbekleidung im Sinne dieser Verordnung ist Bekleidung, die unter Verwendung von Pelzfellen hergestellt wurde, deren Anteil über den Umfang eines einfachen Besatzes hinausgeht.

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