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Artikel 1 Emblem – Nordischer Ministerrat

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.6.1986

Artikel 1

Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, in der Fassung der Markenschutzgesetz-Novelle 1977, BGBl. Nr. 350, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß das in der Anlage angeführte, als Symbol für die offizielle Zusammenarbeit zwischen den nordischen Staaten, nämlich Dänemark, Finnland, Island, Norwegen und Schweden, verwendete Emblem des „Nordischen Ministerrates“ in zwei Ausführungsformen von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen ist.

Durch diese Kundmachung verliert die Kundmachung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 4. April 1984, BGBl. Nr. 198, betreffend das als Symbol für die offizielle Zusammenarbeit zwischen den nordischen Staaten verwendete Emblem des „Nordischen Ministerrates“ ihre Wirksamkeit.

Schlagworte

BGBl. Nr. 260/1970, BGBl. Nr. 350/1977, BGBl. Nr. 198/1984

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2023

Gesetzesnummer

10002730

Dokumentnummer

NOR12034078

alte Dokumentnummer

N2198612020T

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