vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 29 ESÜ

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1985

Artikel 29

(1) Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation kündigen.

(2) Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2022

Gesetzesnummer

10002713

Dokumentnummer

NOR12034041

alte Dokumentnummer

N2198524516S

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)