§ 31a.
Mit dem Tod des Unterhaltsschuldners geht dessen Pflicht zur Leistung der Unterhaltsbeiträge, auf die Vorschüsse gewährt worden sind, sowie zur Rückzahlung der Vorschüsse an den Bund bis zum Wert der Verlassenschaft auf die Erben über. Diese Pflicht steht jedoch der zur Leistung des Unterhalts nach § 142 ABGB im Rang nach.
(BGBl. Nr. 278/1980, Art. I Z 19)
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2021
Gesetzesnummer
10002710
Dokumentnummer
NOR12033676
alte Dokumentnummer
N2198511145X
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