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§ 30 UVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1989

Übergang der Unterhaltsforderungen auf den Bund

§ 30.

Mit Beendigung der gesetzlichen Vertretung des Jugendwohlfahrtsträgers gehen die noch nicht eingebrachten Unterhaltsforderungen des Kindes von Gesetzes wegen für die Zeit, für die die Vorschüsse bewilligt worden sind, und im Ausmaß der noch nicht zurückgezahlten Vorschüsse auf den Bund über; die Unterhaltsbeiträge sind bis zur Höhe der gewährten Vorschüsse an den Präsidenten des Oberlandesgerichts zu erbringen; sonst geleistete Zahlungen befreien nicht von der Schuld.

ÜR: Art. XVIII § 5, BGBl. I Nr. 135/2000

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2021

Gesetzesnummer

10002710

Dokumentnummer

NOR12033674

alte Dokumentnummer

N2198511143X

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