Übergang der Unterhaltsforderungen auf den Bund
§ 30.
Mit Beendigung der gesetzlichen Vertretung des Jugendwohlfahrtsträgers gehen die noch nicht eingebrachten Unterhaltsforderungen des Kindes von Gesetzes wegen für die Zeit, für die die Vorschüsse bewilligt worden sind, und im Ausmaß der noch nicht zurückgezahlten Vorschüsse auf den Bund über; die Unterhaltsbeiträge sind bis zur Höhe der gewährten Vorschüsse an den Präsidenten des Oberlandesgerichts zu erbringen; sonst geleistete Zahlungen befreien nicht von der Schuld.
ÜR: Art. XVIII § 5, BGBl. I Nr. 135/2000
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2021
Gesetzesnummer
10002710
Dokumentnummer
NOR12033674
alte Dokumentnummer
N2198511143X
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