Artikel 29
Unter Konkurs- oder Ausgleichsgericht im Sinne dieses Vertrages ist auch der österreichische Konkurs- oder Ausgleichskommissär zu verstehen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Artikel 29
Unter Konkurs- oder Ausgleichsgericht im Sinne dieses Vertrages ist auch der österreichische Konkurs- oder Ausgleichskommissär zu verstehen.
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