DRITTER ABSCHNITT
Gemeinsame Bestimmungen
Artikel 26
Auf Konkurs- und Ausgleichs-(Vergleichs-)verfahren über das Vermögen von Versicherungsunternehmen und Kreditunternehmen (Kreditinstituten), die in einem Vertragsstaat der behördlichen Aufsicht (Fachaufsicht) unterliegen, ist der Vertrag nicht anzuwenden.
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