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Artikel 19 Vertrag über Konkursrecht, Ausgleichsrecht und Vergleichsrecht (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1985

Artikel 19

(1) Welche Ansprüche als Masseforderungen und welche als Konkursforderungen aus der Konkursmasse zu berichtigen sind und in welcher Reihenfolge dies zu geschehen hat, bestimmt sich nach dem Recht des Vertragsstaates, in dem das Konkursgericht seinen Sitz hat.

(2) Bei Ansprüchen aus einem Arbeitsverhältnis bestimmen sich die Eigenschaft als Masse- oder Konkursforderung und ihr Rang, wenn die Arbeit gewöhnlich in einem Vertragsstaat verrichtet wurde, nach dem Recht dieses Staates; diese Bestimmung ist nicht auf Ansprüche für Arbeit anzuwenden, die zur Erhaltung, Verwaltung, Bewirtschaftung und Verwertung der Masse dient. Zur Berichtigung der Ansprüche, die nach Satz 1 dem Recht eines Vertragsstaates unterstehen, ist die Konkursmasse bis zur Höhe des Wertes des Vermögens, das sich zur Zeit der Konkurseröffnung in diesem Staat befand, vorweg heranzuziehen. Soweit dieser Teil der Konkursmasse nicht zur Berichtigung der Ansprüche, die nach Satz 1 dem Recht eines Vertragsstaates unterstehen, ausreicht, sind sie aus der übrigen Konkursmasse nach dem Recht des anderen Vertragsstaates zu berichtigen; dabei gehen die entsprechenden Ansprüche der Arbeitnehmer vor, die im anderen Vertragsstaat regelmäßig beschäftigt waren.

(3) Steuern, Zölle, Gebühren und andere öffentlich-rechtliche Ansprüche sind nach dem Recht des Vertragsstaates, in dem sie entstanden sind, bis zur Höhe des Wertes des dort belegenen Vermögens aus der Konkursmasse vorzugsweise zu berichtigen. Wenn diese Ansprüche so nicht vollständig berichtigt werden, ist die Restforderung bei der Verteilung der übrigen Konkursmasse als nicht bevorrechtigte Konkursforderung zu behandeln; dies gilt für dem Staat oder anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts zufließende Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsstrafen, Ordnungs- und Zwangsgelder sowie für ähnliche Ansprüche selbst dann nicht, wenn sie nach dem Recht des Vertragsstaates, in dem sie entstanden sind, im Konkursverfahren geltend gemacht werden können. Artikel 36 Absatz 4 Satz 1 des Abkommens vom 22. Dezember 1966 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit bleibt unberührt.

(4) Bei der Anwendung der Absätze 2 und 3 sind Forderungen, die jeweils den dort bezeichneten Ansprüchen vorgehen, den beiden Teilen der Konkursmasse zuzurechnen, und zwar in dem Verhältnis, in dem der Wert des im Zeitpunkt der Konkurseröffnung in einem Vertragsstaat belegenen Vermögens zum Wert des im anderen Vertragsstaat belegenen Vermögens steht.

(5) Bei der Anwendung der Absätze 2 bis 4 sind in einem dritten Staat erfaßte Massebestandteile dem Vermögen in dem Vertragsstaat zuzurechnen, in dem das Konkursgericht seinen Sitz hat.

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