§ 11
Der Prüfungssenat besteht aus vier Mitgliedern, davon zwei aus dem Kreis der Richter und zwei aus dem Kreis der Rechtsanwälte; den Vorsitz führt der Präses oder sein Stellvertreter, bei deren Verhinderung der an Lebensjahren älteste Prüfungskommissär aus dem Kreis der Richter.
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