Artikel 17
Kündigung des Vertrags
(1) Jeder Vertragsstaat kann diesen Vertrag durch eine an den Generaldirektor gerichtete Notifikation kündigen.
(2) Die Kündigung wird zwei Jahre nach dem Tag wirksam, an dem die Notifikation beim Generaldirektor eingegangen ist.
(3) Das in Absatz 1 vorgesehene Kündigungsrecht kann von einem Vertragsstaat nicht vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt ausgeübt werden, zu dem er Vertragspartner geworden ist.
(4) Die Kündigung des Vertrags durch einen Vertragsstaat, der eine in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a genannte Erklärung hinsichtlich einer Hinterlegungsstelle abgegeben hat, die damit den Status einer internationalen Hinterlegungsstelle erworben hat, hat ein Jahr nach dem Tag, an dem die in Absatz 1 genannte Notifikation beim Generaldirektor eingegangen ist, die Beendigung dieses Status zur Folge.
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