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Artikel 18 Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.4.1984

Artikel 18

Unterzeichnung und Sprachen des Vertrags

(1) a) Dieser Vertrag wird in einer Urschrift in englischer und französischer Sprache unterzeichnet, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

b) Amtliche Texte dieses Vertrags werden vom Generaldirektor nach Beratung mit den beteiligten Regierungen und innerhalb von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Vertrags in den anderen Sprachen erstellt, in denen das Übereinkommen zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum unterzeichnet wurde.

c) Amtliche Texte dieses Vertrags werden vom Generaldirektor nach Beratung mit den beteiligten Regierungen in arabischer, deutscher, italienischer, japanischer und portugiesischer Sprache sowie in anderen Sprachen hergestellt, die die Versammlung bestimmen kann.

(2) Dieser Vertrag liegt bis zum 31. Dezember 1977 in Budapest zur Unterzeichnung auf.

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