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Artikel 30 Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Nordmazedonien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.9.1991

Geschäftsweg

Artikel 30

(1) Der Schriftverkehr nach diesem Vertrag findet zwischen dem Bundesministerium für Justiz der Republik Österreich einerseits und dem für Justiz zuständigen Sekretariat der Sozialistischen Republik oder der Sozialistischen Autonomen Provinz der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien andererseits statt. Der diplomatische Weg wird hiedurch nicht ausgeschlossen.

(2) In dringenden Fällen können Ersuchen und Mitteilungen nach diesem Vertrag durch Vermittlung der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) übermittelt werden.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10002653

Dokumentnummer

NOR40036879

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