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Artikel 4 Unterbringung von Häftlingen (Liechtenstein)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1983

Artikel 4

(1) Ein österreichischer Strafanspruch wegen der dem Ersuchen zugrunde liegenden oder einer anderen vor der Übergabe begangenen Handlung steht der Leistung der Rechtshilfe nach Artikel 1 nicht entgegen. In diesem Fall dürfen während der Dauer der Rechtshilfeleistung von den österreichischen Behörden Verfolgungs- und Vollstreckungsmaßnahmen gegen die übergebene Person nur mit Zustimmung des Fürstentums Liechtenstein gesetzt werden.

(2) Nach Beendigung der Rechtshilfeleistung ist die übergebene Person den liechtensteinischen Behörden zurückzustellen, es sei denn, das Fürstentum Liechtenstein hat auf die Zurückstellung verzichtet. Hat die gemäß Artikel 1 übergebene Person nach der Übergabe in Österreich eine strafbare Handlung begangen, so kann die Zurückstellung aufgeschoben werden, bis dem österreichischen Strafanspruch Genüge getan ist.

(3) Das Fürstentum Liechtenstein wird die Zustimmung gemäß Absatz 1 erteilen und auf die Zurückstellung im Sinne des Absatzes 2 verzichten, wenn nicht zwingende Gründe des liechtensteinischen Rechtes dem entgegenstehen. Die Zustimmung zur Strafverfolgung darf im Fall eines begründeten österreichischen Ersuchens nicht verweigert werden, wenn die Voraussetzungen für die Bewilligung der Auslieferung vorliegen.

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