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Gewerblicher Rechtsschutz - Ursprungsbezeichnungen (Tschechische R)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

§ 0

Gewerblicher Rechtsschutz - Ursprungsbezeichnungen (Tschechische R)

Kurztitel

Gewerblicher Rechtsschutz - Ursprungsbezeichnungen (Tschechische R)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 75/1981

Inkrafttretensdatum

01.01.1993

Beachte

Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in BGBl. III Nr. 123/1997 kundgemachte Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages erstellt.

Langtitel

VERTRAG zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und sonstigen auf die Herkunft hinweisenden Benennungen landwirtschaftlicher und gewerblicher Erzeugnisse

StF: BGBl. Nr. 75/1981 (NR: GP XV RV 290 AB 373 S. 37 . BR: AB 2167 S. 398 .)

Änderung

BGBl. III Nr. 123/1997

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Protokoll wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 18. November 1980 ausgetauscht; das Vertragswerk tritt gemäß Art. 16 Abs. 2 des Vertrages am 26. Feber 1981 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Bundespräsident der Republik Österreich und Der Präsident der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik GELEITET von dem Wunsch, Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen

und sonstige auf die Herkunft hinweisende Benennungen landwirtschaftlicher und gewerblicher Erzeugnisse gegen unlauteren Wettbewerb zu schützen, sind übereingekommen, zu diesem Zweck folgenden Vertrag zu schließen, und haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

(Anm.: Die Namen der Unterzeichnungsberechtigten werden nicht wiedergegeben.)

Die Bevollmächtigten haben nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart:

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