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Anlage 1 Gewerblicher Rechtsschutz - Ursprungsbezeichnungen (Spanien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.12.1977

Anlage 1

ZUSATZPROTOKOLL

DIE HOHEN VERTRAGSCHLIESSENDEN PARTEIEN

VON DEM WUNSCHE GELEITET, die Anwendung gewisser Vorschriften des Abkommens vom heutigen Tage über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und Benennungen landwirtschaftlicher und gewerblicher Erzeugnisse näher zu regeln,

HABEN DIE NACHSTEHENDEN BESTIMMUNGEN, die einen integrierenden Bestandteil des Abkommens bilden, VEREINBART:

1. Die im Artikel III des Abkommens genannten österreichischen Bundesländer sind:

Burgenland

Steiermark

Kärnten

Tirol

Niederösterreich

Vorarlberg

Oberösterreich

Wien

Salzburg

 

Die im Artikel III des Abkommens genannten spanischen Regionen und Provinzen sind:

REGIONEN

Andalucia

Extremadura

Aragon

Galicia

Asturias

Leon

Baleares

Murcia

Canarias

Navarra

Castilla la Nueva

Valencia

Castilla la Vieja

Vascongadas

Cataluna

 

PROVINZEN

Alava

Logrono

Albacete

Lugo

Alicante

Madrid

Almeria

Malaga

Avila

Murcia

Badajoz

Navarra

Baleares

Orense

Barcelona

Oviedo

Burgos

Palencia

Caceres

Palmas (Las)

Cadiz

Pontevedra

Castellon

Salamanca

Ciudad Real Santa

Cruz de Tenerife

Cordoba

Santander

Coruna (La)

Segovia

Cuenca

Sevilla

Gerona

Soria

Granada

Tarragona

Guadalajara

Teruel

Guipuzcoa

Toledo

Huelva

Valencia

Huesca

Valladolid

Jaen

Vizcaya

Leon

Zamora

Lerida

Zaragoza

2. Die im Artikel III des Abkommens und im Artikel 1 dieses Zusatzprotokolls genannten Bezeichnungen unterliegen auch in all ihren adjektivischen Verwendungsarten dem Schutz dieses Abkommens.

3. Unter Gesetzgebung nach Artikel VI und VII des Abkommens sind allgemein verbindliche Anordnungen zu verstehen, die in öffentlichen Publikationsorganen verlautbart sind.

4. Die Artikel VI und VII des Abkommens verpflichten die Vertragsstaaten nicht, in ihrem Gebiet beim Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die mit den durch dieses Abkommen geschützten Bezeichnungen versehen sind, die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des anderen Vertragsstaates anzuwenden, die sich auf die verwaltungsmäßige Kontrolle dieser Erzeugnisse beziehen, wie z. B. diejenigen Vorschriften, die die Führung von Eingangs- und Ausgangsbüchern und den Verkehr dieser Erzeugnisse betreffen.

5. Angaben über wesentliche Eigenschaften im Sinne des Artikels IX des Abkommens sind insbesondere:

  1. a) bei österreichischen Weinen:

    Alkoholgehalt, Hersteller (Produzent), Abfüller, Händler, die Bezeichnungen: weiß, rose, rot, Wachstum, Gewächs, Kreszenz, Original, Originalabfüllung, Originalabzug, Kellerabfüllung, Kellerabzug, Eigengewächs, Spätlese, Spätlesewein, Auslese, Auslesewein, Beerenauslese, Beerenauslesewein, Ausbruch, Ausbruchwein, Trockenbeerenauslese, Hochgewächs, Spitzengewächs, Clarettwein, Kabinett (Cabinet), Tischwein, Tafelwein, Bratenwein, Qualitätswein, Qualitätswein besonderer Reife und Leseart, Siegelwein, Dessertwein, aromatisierter Wein, Wermut (Vermouth), Perlwein, Schaumwein, Sekt, Qualitätsschaumwein, Qualitätssekt;

  1. b) bei spanischen Weinen:

    Vinos de Mesa, Blanco, Tinto, Rosado, Rose, Clarete, Seco, Semiseco, Abocado, Semidulce, Dulce, Vinos especiales, Vino dulce natural, Lagrima, Vino noble de mesa, Vino generoso, Vino de postre, Vino licoroso-generoso, Vino licoroso, Vino rancio, Vino aromatizado, Vino quinado, Vermuts, Aperitivos del Vino, Vino espumoso, Solera, Criadera, Fino, Oloroso, Palo cortado, Raya, Embotellado en origen, Embotellado en bodega;

  1. c) bei österreichischen und spanischen Branntweinen:

    V.O., V.O.S., V.S.O.P., extra; ein, drei Stern.

6. Durch die Bestimmungen des Abkommens wird die Verwendung von Rebsortenbezeichnungen allein oder in Verbindung mit einer geographischen oder einer sonstigen Bezeichnung nicht beschränkt.

Österreichische Rebsortenbezeichnungen sind insbesondere:

Bouviertraube

Blaufränkisch

Blauer Wildbacher (oder Schilcher)

Cabernet

Cabernet-Sauvignon

Jubiläumsrebe

Klevner

Mädchentraube

Malvasier

Merlot

Morillon (oder Chardonnay)

Müller-Thurgau

Muskat

Muskateller

Muskat-Ottonel

Muskat-Sylvaner

Neuburger

Pinot

Rheinriesling (oder Riesling)

Rotgipfler

Ruländer

St. Laurent (oder Laurenzitraube)

Sauvignon (oder Muskat-Sylvaner)

Sylvaner

Traminer (Roter Traminer, Gewürztraminer)

Veltliner (Grüner Veltliner, Roter Veltliner, Frühroter Veltliner)

Welschriesling (oder Riesling)

Zierfandler (oder Spätrot)

Zweigeltrebe

7. Die Bestimmungen des Abkommens schränken die Benützung der Bezeichnung für die Duftnote,,Spanisch Leder“ – ausschließlich in deutscher Sprache – für Parfums, Parfumeriewaren und Kosmetika nicht ein, sofern die österreichische Herkunft klar ausgedrückt wird.

8. Auf Bezeichnungen einschließlich Marken, die sich in Wort oder Bild auf die Spanische Reitschule (Spanische Hofreitschule) in Wien beziehen, findet das Abkommen keine Anwendung.

9. Auf Frischspeisen, die unmittelbar an den Letztverbraucher verkauft oder verabreicht werden, z. B. im Gast- und Schankgewerbe, findet das Abkommen keine Anwendung.

10. Die im Artikel XVI des Abkommens vorgesehene gemischte Kommission tritt auf Wunsch jeweils eines der beiden Vertragsstaaten zusammen und hat vor allem folgende Aufgaben:

  1. a) Studium zur Prüfung der Rechtslage beider Staaten auf dem Gebiet der Ursprungsbezeichnungen und Herkunftsangaben;
  2. b) Vorstudium und gemeinsame Beratung über geeignete Maßnahmen, um österreichische und spanische Ursprungsbezeichnungen und Herkunftsangaben gegenüber Drittländern wirksam zu schützen;
  3. c) Ausarbeitung von Vorschlägen zur Änderung oder Ergänzung der im Protokoll gemäß Artikel V des Abkommens enthaltenen Listen über Warenbezeichnungen;
  4. d) Prüfung von Fragen, die mit einer allfälligen Kündigung des Abkommens im Zusammenhang stehen;
  5. e) Beratung verschiedener sonstiger mit der Anwendung des Abkommens zusammenhängender Fragen.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten dieses Zusatzprotokoll unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

GESCHEHEN ZU WIEN, am 3. Mai 1976 in zwei Urschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.

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