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Artikel 15 Gewerblicher Rechtsschutz - Ursprungsbezeichnungen (Tschechische R)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Artikel 15

Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden regelmäßig miteinander in Verbindung treten, um Vorschläge zur Änderung oder Erweiterung des in Artikel 6 vorgesehenen Übereinkommens und Fragen zu beraten, die sich bei der Anwendung des Vertrages ergeben könnten.

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