vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 8 Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Dänemark)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1981

Artikel 8

Ist ein Ersuchen um Zustellung eines Schriftstückes oder ein Rechtshilfeersuchen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrages schon bei einer Behörde des ersuchten Staates eingelangt, so ist dieses Ersuchen nur nach dem Haager Übereinkommen vom 1. März 1954 zu behandeln.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)